BAföG-Rückforderung/BAföG-Betrug

Unrichtige Angaben bei der Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) können böse Folgen haben. Regelmäßig führt der sog. automatisierte Datenabgleich dazu, dass das Studentenwerk vom Bundesamt für Finanzen über die Zinseinkünfte von BAföG-Empfängern informiert wird. Der BAföG-Empfänger wird dann regelmäßig aufgefordert, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen.

Hat der BAföG-Empfänger Kapitalvermögen über dem Freibetrag verschwiegen, droht ihm die Rückforderung. Das Studentenwerk berechnet die dem Antragsteller zustehenden Leistungen neu und fordert die zuviel gezahlten Leistungen zurück. Regelmäßig geben die Studentenwerke die Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft ab, die dann prüft, ob hier ein Betrug vorliegt, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Studierenden rechtfertigt. Bestätigt sich der hinreichende Tatverdacht gegen diesen, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Betruges. Dem Studierenden droht im Falle einer Verurteilung damit eine sog. Vorstrafe, die das berufliche Fortkommen erschweren oder sogar unmöglich machen kann.

Maßgeblich ist dabei, ob der Antragsteller überhaupt Kenntnis von den Geldern hatte. Handelt es sich also z.B. um Gelder, die andere Familienangehörige auf den Namen des Antragstellers angelegt hatten, als dieser noch minderjährig war und ohne dass der Antragsteller dies wußte, oder ist das Geld nur auf den Konten des Antragstellers "geparkt" worden, kommt eine Strafbarkeit wegen Betruges nicht in Betracht. Handelt es sich erwiesener Maßen auch nicht um das eigene Geld des Antragstellers, besteht auch kein Rückforderungsanspruch gegen den BAföG-Empfänger.

Eine weitere Fallkonstellation stellen die sog. rechtsmissbräuchlichen Vermögensverschiebungen dar. Diese liegen vor, wenn der Antragsteller vor Antragstellung Vermögenswerte ohne Gegenleistung auf einen Dritten überträgt, um eine Bedürftigkeit behaupten zu können. Das Studentenwerk nimmt dabei eine fiktive Vermögensanrechnung vor, berechnet die Leistungen also so, als wäre das Vermögen nicht weggegeben worden und berechnet auf dieser Basis die Leistungen neu und fordert ebenfalls zuviel gezahlte Beträge zurück.