Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht betrifft die Strafbarkeit von Jugendlichen (ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis 18 Jahre) und Heranwachsenden (ab dem 18.Lebensjahr bis 21 Jahre).
Im Vordergrund eines jugendgerichtlichen Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) steht nicht der Sanktions-, sondern der Erziehungsgedanke. Das JGG sieht deshalb statt der im Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Strafen wie Geld- oder Freiheitsstrafe andere Sanktionen vor.
Dies sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder die Jugendstrafe.
Als Erziehungsmaßregeln kommen Weisungen (z.B. Arbeitsleistungen zu erbringen) oder die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, in Betracht.
Demgegenüber sind Zuchtmittel die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder der Jugendarrest.
Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Das Mindestmaß der Jugendstrafe ist sechs Monate, das absolute Höchstmaß zehn Jahre.
Das Gericht verhängt eine Jugendstrafe, wenn wegen der sog. schädlichen Neigungen des Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.