Steuerstrafrecht
Die Kanzlei Ingwersen, Höper & Partner bietet mit zwei erfahrenen Fachanwälten für Strafrecht eine
kompetente Vertretung im Steuerstrafrecht. Diese reicht von der Beratung über die Möglichkeiten einer
strafbefreienden Selbstanzeige im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens bis hin zur Vertretung vor
Gericht oder den Finanzbehörden.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei arbeiten dabei eng mit einem im Steuerstrafrecht erfahrenen Steuerberater
zusammen.
Bei einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahnder sollten der oder die Beschuldigten sowie die ggf.
anwesenden Familienangehörigen Ruhe bewahren. In den meisten Fällen werden die Fahnder auch
dem Wunsch der Betroffenen nachkommen, zu warten bis ein hinzugerufener Rechtsanwalt und/oder der
Steuerberater vor Ort sind. In jedem Fall sollte man sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen.
Ohne einen solchen Beschluss, dürfen die Fahnder die Räume nicht betreten und durchsuchen.
Der Beschluss darf nicht älter als sechs Monate sein und bedarf zu seiner Wirksamkeit gewisser Inhalte,
deren Nichtvorliegen den Beschluss unwirksam machen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass Zeugen (zum Beispiel Mitarbeiter des Beschuldigten) das
Recht auf einen sog. Zeugenbeistand haben, der die Rechte des Zeugen bei der Vernehmung wahrnimmt.
Hinsichtlich der strafbefreienden Selbstanzeige, die gerade in Zeiten des Ankaufs von "Steuersünder-CDs"
Konjunktur hat, ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen. Im Beschluss des
BGH vom 20.05.2010 (Az.: 1 StR 577/09) hat dieser klar gestellt, dass die Ausnahmevorschrift des § 371
Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf den Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch restriktiv aus-
zulegen ist. Das bedeutet, dass die Strafbefreiung nur unter engen Voraussetzungen eingreift.
Der BGH hat in einer ebenfalls viel beachteten Entscheidung vom 2.12.2008 (Az: 1 StR 416/08) definiert,
was als "großes Ausmaß" im Sinne von § 370 AO zu verstehen ist. Der BGH ist hinsichtlich der Strafhöhe
zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine Freiheitsstrafe auf
Bewährung nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht kommt.
In dringenden Fällen (Durchsuchung o.ä.) steht Ihnen ein Rechtsanwalt dieser Kanzlei unter der Notrufnummer 0431 - 647 37 20 außerhalb der üblichen Bürozeiten zur Verfügung.