Umweltstrafrechtrecht
Der Gesetzgeber hat sich im Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität dazu bekannt, dass der Lebensraum und die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen strafrechtlichen Schutz verdienen. Aus diesem Grund hat der Bundestag neben einer großen Anzahl von verwaltungstechnischen Vorschriften auch das Strafgesetzbuch um umweltstrafrechtliche Normen ausgeweitet. Im Vordergrund stehen dabei Delikte wie die Gewässerverunreinigung gemäß § 324 StGB. die Boden- und Luftverunreinigung gemäß §§324a und 325 StGB oder der unerlaubte Umgang mit Abfällen im Sinne von § 326 StGB. Aber auch das Freisetzen von Giften (§ 330a StGB) oder das unerlaubte Betreiben von Anlagen sind häufig vorkommende Begehungsformen.
Die Verteidigung in diesem Bereich erfordert einen sicheren Umgang mit der kaum noch überschaubaren Umweltschutzgesetzgebung. Aus dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung folgt nämlich, dass das Strafrecht kein Verhalten mit Strafe bedrohen kann, das von der Rechtsordnung im übrigen ausdrücklich gebilligt wird (Verwaltungsakzessorietät).
Im Bereich des Umweltstrafrechts vertreten die Fachanwälte dieser Kanzlei Sie gegenüber den Behörden und im Strafverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht.